Bei der Teilhaberversicherung haben Teilhaber die Möglichkeit, sich über eine Sonderform der Lebensversicherung gegenseitig abzusichern. Hintergrund für den Abschluss einer Teilhaberversicherung ist vor allem die Absicherung von Krediten oder aber die gegenseitige Absicherung der Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nach dem Tod eines Inhabers. Die Teilhaberversicherung kann als Risikovariante oder auch als Variante mit Kapitalbildung abgeschlossen werden.
Die “echte” Teilhaberversicherung als Betriebsvorgang.
Teilhaberversicherungen sind Versicherung, die Personengesellschaften als Versicherungsnehmer auf das Leben eines oder mehrerer Gesellschafter abschließen. Die Bezugsberechtigung lautet auf die Gesellschaft, um ihr ggf. Mittel zum Bezahlen von Abfindungsverpflichtungen beim Tod eines Gesellschafters zu verschaffen. Diese Form ist steuerlich nicht als betrieblich veranlasste Versicherung anerkannt.
Die Beiträge zur Teilhaberversicherung der Personengesellschaft werden als Entnahme der Gesellschafter behandelt. Die Gesellschafter können in Gewinnverwendungsabreden bestimmen, wem die Entnahmen als Vorgewinn zugerechnet werden. Wird keine besondere Vereinbarung getroffen, gilt der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel der Gesellschaft.
Die fällige Versicherungsleistung fließt dem Gesellschafter steuerlich zunächst in sein Privatvermögen und gilt danach als in das Betriebsvermögen eingebracht. Werden aus der Teilhaberversicherung ausnahmsweise Renten gezahlt, gehören die Leistungen in Höhe des Ertragsanteils der Renten beim Gesellschafter zu den sonstigen Einkünften und müssen entsprechend versteuert werden.
Die “unechte” Teilhaberversicherung
Darunter versteht man, wenn ein Gesellschafter auf das Leben von Mitgesellschaftern eine “private” Lebensversicherung abschließt, aus der er selbst bezugsberechtigt ist. Hierbei handelt es sich um eine private Versicherung und diese gehört auch zum Privatvermögen.
Teilhaberversicherung als Versicherung auf verbundene Leben
Für den Abschluss eines solchen Vertrages gilt das zuvor Beschriebene analog. Hintergrund ist, dass über einen Vertrag zwei Personen eine Lebensversicherung abgeschlossen wird. Der Beitrag wird für beide Personen berechnet. Dies ist insofern sinnvoll, da bereits beim Ableben einer der beiden versicherten Personen auch die Versicherungssumme ausgezahlt wird. Im Normalfall ist es so, dass sich beide versicherten Personen gegenseitig ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen. Die stellt sicher, dass im Todesfall das Geld auch in der Firma bleibt und nicht in das Erbe des Verstorbenen fällt.
Diese Form der Versicherung wählen Geschäftspartner auch häufig bei Neugründungen, um den Partner und den Betrieb finanziell abzusichern.
Erbschaftsteuerlich könnte dieses Modell problematisch werden, verstirbt einer der Teilhaber, so wird die Versicherungssumme an den anderen Teilhaber ausgezahlt. Da dieser aber nicht alleiniger Versicherungsnehmer war (es war die Gesellschaft), ist diese Auszahlung teilweise erbschaftsteuerlich relevant.
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Teilhaberversicherung für Firmen und Sozien
Teilhaberversicherung
Bei der Teilhaberversicherung haben Teilhaber die Möglichkeit, sich über eine Sonderform der Lebensversicherung gegenseitig abzusichern. Hintergrund für den Abschluss einer Teilhaberversicherung ist vor allem die Absicherung von Krediten oder aber die gegenseitige Absicherung der Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nach dem Tod eines Inhabers. Die Teilhaberversicherung kann als Risikovariante oder auch als Variante mit Kapitalbildung abgeschlossen werden.
Die “echte” Teilhaberversicherung als Betriebsvorgang.
Teilhaberversicherungen sind Versicherung, die Personengesellschaften als Versicherungsnehmer auf das Leben eines oder mehrerer Gesellschafter abschließen. Die Bezugsberechtigung lautet auf die Gesellschaft, um ihr ggf. Mittel zum Bezahlen von Abfindungsverpflichtungen beim Tod eines Gesellschafters zu verschaffen. Diese Form ist steuerlich nicht als betrieblich veranlasste Versicherung anerkannt.
Die Beiträge zur Teilhaberversicherung der Personengesellschaft werden als Entnahme der Gesellschafter behandelt. Die Gesellschafter können in Gewinnverwendungsabreden bestimmen, wem die Entnahmen als Vorgewinn zugerechnet werden. Wird keine besondere Vereinbarung getroffen, gilt der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel der Gesellschaft.
Die fällige Versicherungsleistung fließt dem Gesellschafter steuerlich zunächst in sein Privatvermögen und gilt danach als in das Betriebsvermögen eingebracht. Werden aus der Teilhaberversicherung ausnahmsweise Renten gezahlt, gehören die Leistungen in Höhe des Ertragsanteils der Renten beim Gesellschafter zu den sonstigen Einkünften und müssen entsprechend versteuert werden.
Die “unechte” Teilhaberversicherung
Darunter versteht man, wenn ein Gesellschafter auf das Leben von Mitgesellschaftern eine “private” Lebensversicherung abschließt, aus der er selbst bezugsberechtigt ist. Hierbei handelt es sich um eine private Versicherung und diese gehört auch zum Privatvermögen.
Teilhaberversicherung als Versicherung auf verbundene Leben
Für den Abschluss eines solchen Vertrages gilt das zuvor Beschriebene analog. Hintergrund ist, dass über einen Vertrag zwei Personen eine Lebensversicherung abgeschlossen wird. Der Beitrag wird für beide Personen berechnet. Dies ist insofern sinnvoll, da bereits beim Ableben einer der beiden versicherten Personen auch die Versicherungssumme ausgezahlt wird. Im Normalfall ist es so, dass sich beide versicherten Personen gegenseitig ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen. Die stellt sicher, dass im Todesfall das Geld auch in der Firma bleibt und nicht in das Erbe des Verstorbenen fällt.
Diese Form der Versicherung wählen Geschäftspartner auch häufig bei Neugründungen, um den Partner und den Betrieb finanziell abzusichern.
Erbschaftsteuerlich könnte dieses Modell problematisch werden, verstirbt einer der Teilhaber, so wird die Versicherungssumme an den anderen Teilhaber ausgezahlt. Da dieser aber nicht alleiniger Versicherungsnehmer war (es war die Gesellschaft), ist diese Auszahlung teilweise erbschaftsteuerlich relevant.
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